Save Me hat das Ziel die Resettlement-Flüchtlinge wie auch Flüchtlinge, die über die Humanitäre Aufnahme nach Deutschland kommen, auf ihren ersten Schritten zu begleiten, eine Öffentlichkeit für diese Flüchtlingsgruppen zu schaffen und Betreuungs-Strukturen aufzubauen – sowohl in der Kommune, als auch bundesweit.
Nachdem die Unterschiede zwischen diesen beiden Flüchtlingsgruppen häufig unklar sind und dies immer wieder zu Fragen führt möchten wir die Gelegenheit nutzen Ihnen hier nochmals die grundlegenden Unterschiede bzgl. Aufenthalt, Rechtsgrundlagen, Leistungen etc. der beiden Programme darzustellen:
Resettlement-Programm | HAP | |
Definition | Erteilung einer Aufnahmezusage durch das BAMF
Für bestimmte, für eine Neuansiedlung ausgewählte Schutzsuchende (kontinuierliche, jährliche Kontingente) |
Erteilung einer Aufnahmezusage durch das BAMF für Ausländer aus bestimmten Staaten oder bestimmte Ausländergruppen
(Bundesaufnahme: einmalig, mit akutem Anlass, jeweils für bestimmte Gruppe von Geflüchteten) |
Aktuelle Quote | 1.600 Personen für 2 Jahre
Ende des Programms im Januar 2018 |
Unklar, z.B. aufgrund politischer Lage (bis zu 13.700) |
Struktur
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Ähnliche Systeme in verschiedensten Ländern.
„Resettlement-Bedarf“ wird von UNHCR festgelegt |
Unterschiedliche, sowohl nationale, als auch auf Länderebene existierende Programme.
Zum Beispiel haben 2013 alle Bundesländer außer Bayern Aufnahmeprogramme für Menschen aus Syrien gestartet. |
Rechtsgrundlage | § 23 Abs. 4 AufenthG | § 23 Abs. 1 oder 2 AufenthG |
Aufenthalt | 2 oder 3 Jahre | 2 Jahre |
Aufenthaltsverfestigung | Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren, wenn bestimme Integrationsleistungen erbracht wurden, Verkürzung auf 3 Jahre bei besonderen Integrationsleistungen möglich
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Niederlassungserlaubnis möglich nach 5 Jahren, wenn die allgemeinen Voraussetzungen (gesicherter Lebensunterhalt pp.) vorliegen |
Leistungen
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Die Personen erhalten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), (d.h. Arbeitslosengeld II) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (d.h. Sozialhilfe). | Die Personen erhalten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), (d.h. Arbeitslosengeld II) oder dem SGB XII (Sozialhilfe). |
Integrationskurse
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Teilnahmeberechtigt an einem Integrationskurs vom BAMF (600-900 Stunden) | Teilnahmeberechtigt an einem Integrationskurs vom BAMF (600-900 Stunden) |
Arbeitsmarktzugang | Jede selbstständige und
unselbstständige Er- werbstätigkeit kraft Ge- setz erlaubt |
Jede selbstständige und unselbstständige Er-werbstätigkeit bei Bundesaufnahmen kraft Ge-
setz erlaubt |
Familiennachzug | Rechtsanspruch auf erleichterten Familiennachzug der Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder bzw. deren Eltern),
de-facto voraussetzungslos, entsprechend der Frist
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Kein erleichterter Familiennachzug,
in der Regel nur möglich, wenn die allgemeinen Voraussetzungen (gesicherter Lebensunterhalt pp.) vorliegen und der Nachzug aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen Deutschland erforderlich Ist. |
Sollten Sie an weiteren Informationen zum Thema legale Zugangswege/Resettlement/Humanitäre Aufnahme interessiert sein wenden Sie sich gerne an uns und wir senden Ihnen weiteres Infomaterial zu.