Dreijähriges Pilotprojekt (2012-2014)
Im Dezember 2011 gab Innenminister Friedrich auf Beschluss der Innenministerkonferenz bekannt, dass sich Deutschland ab 2012 am Resettlement-Programm des UN-Flüchtlingshilfswerks zunächst im Rahmen eines dreijährigen Pilotprogrammes beteiligen wird. In den Jahren 2012 bis 2014 wurden jeweils 300 besonders schutzbedürftige Geflüchtete über Resettlement in Deutschland aufgenommen:
2012 reisten im Rahmen des Pilotprojekts afrikanische Geflüchtete, die in tunesischen und ägyptischen Lagen an der libyschen Grenze festsaßen, sowie irakische Geflüchtete aus der Türkei ein.
2013 ermöglichte das Programm erneut die Aufnahme irakischer, iranischer sowie syrischer Geflüchtete aus der Türkei.
2014 konnten Schutzsuchende verschiedener Staatsangehörigkeiten (z.B. Irak, Somalia, China, Afghanistan) einreisen, darunter auch tamilische Geflüchtete, die aus Sri Lanka stammen und sich in Indonesien aufhielten.
Permanente Beteiligung am Resettlement-Programm (seit 2015)
Nach erfolgreichem Abschluss des Pilotprojekts Ende 2014 entschied sich die Bundesregierung, ihre Aktivitäten im Bereich Resettlement unbefristet weiterzuführen. Die Zahl der aufzunehmenden Personen wurde 2015 zunächst auf 500 Personen erhöht.
2015 reisten 500 Geflüchtete aus den Erstaufnahmestaaten Ägypten und dem Sudan ein, darunter auch 100 Opfer von Menschenhandel aus dem Horn von Afrika. Die Schutzsuchenden waren dabei eritreischer, somalischer, sudanesischer, südsudanesischer, äthiopischer sowie syrischer und irakischer Herkunft.
2016 nahm Deutschland im Rahmen eines Resettlement-Pilotprogramms der Europäischen Union sowie der EU-Türkei-Erklärung syrische Geflüchtete der Türkei auf.
In den Jahren 2016/17 wurden insgesamt 1.600 Personen über Resettlement aufgenommen.
Für 2018/19 hat die Bundesregierung bekannt gegeben, im Rahmen des EU-Umsiedlungsprogramms, 10.200 Geflüchtete über Resettlement aufzunehmen, wobei hier bereits zugesagte Plätze aus dem schon laufenden Humanitären Aufnahmeprogramm (HAP) für syrische Geflüchtete aus der Türkei miteinberechnet sind und somit den Großteil dieser Gruppe ausmachen. Die über das HAP eingereisten Personen erhalten dabei nicht nur einen anderen, sondern einen deutlich schlechteren Aufenthaltstitel als Resettlement-Geflüchtete, sodass die genannte Zahl von angeblich 10.200 resettelten Personen nichts als Augenwischerei ist. Generell sind die Plätze für Schutzsuchende, die sich derzeit in der Türkei, im Libanon oder Jordanien aufhalten sowie für Personen aus Nord- und dem Horn von Afrika vorgesehen.
Die ersten Schritte in Deutschland
In den ersten zwei Wochen nach ihrer Ankunft sind die Geflüchteten in der Erstaufnahmeeinrichtung im Grenzdurchgangslager Friedland untergebracht. Dort werden einerseits gezielt Austausch- bzw. Informationstreffen mit bereits in Deutschland lebenden Resettlement-Geflüchteten durchgeführt, um den Neuankömmlingen Ängste und Unsicherheiten zu nehmen und Erwartungen an das Leben in Deutschland anzugleichen, andererseits erhalten die Geflüchteten erste Betreuung und Beratung durch die in Friedland ansässigen Wohlfahrtsverbände Caritas und Innere Mission. Einen wichtigen ersten Punkt für die Neuorientierung in Deutschland stellen jedoch vor allem die Orientierungsseminare bzw. Wegweiserkurse der Erstaufnahmeeinrichtung dar. Hier erhalten die Geflüchteten eine Einführung in ihr späteres Leben in Deutschland (Aufbau der Bundesrepublik, Bildung, Gesundheitswesen etc.) und werden über ihre weitere Unterbringung in den verschiedenen Bundesländern informiert. In Friedland wird zudem bereits erste Bürokratiearbeit erledigt, demnach werden erste Anträge (u.a. für Pässe, Arbeitslosengeld, Kindergeld etc.) sowie Vollmachten vorbereitet. Die Verteilung der Geflüchteten auf die Bundesländer erfolgt daraufhin nach dem Königssteiner Schlüssel.
Aufenthaltsstatus und Rechte in Deutschland
Geflüchtete, die über das Resettlement Programm nach Deutschland kommen, erhalten sofort nach Einreise eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsgenehmigung nach § 23 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (mit der Perspektive einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung) sowie eine Arbeitserlaubnis. Durch ihren Aufenthaltsstatus haben sie das Anrecht auf die Teilnahme an einem Integrationskurs. Außerdem werden sie umgehend in die Sozialversicherung aufgenommen und haben neben dem Anspruch auf Kranken-, Pflege und Unfallversicherung auch Anspruch auf Sozialleistungen nach dem SGB II oder XII. Der Aufenthaltstitel verwehrt es ihnen jedoch, trotz der Flüchtlingsanerkennung (Artikel 1 Genfer Flüchtlingskonvention) durch den UNHCR, in Deutschland den Flüchtlingsstatus zu erhalten. Geflüchtete nach der GFK (Genfer Flüchtlingskonvention) kommt ein besonderer Schutz und besondere Rechte zu, wie z. B. der erleichterte Familiennachzug, die freie Wohnsitznahme und einen Reisepassersatz. Anders als anerkannte Flüchtlinge müssen Resettlement-Geflüchtete in Deutschland, solange sie keine eigene Arbeit haben, in dem Bundesland wohnen bleiben, das ihnen bei Ankunft zugewiesen wird.
Aufnahmeanordnung zu Resettlement vom 13.05.2015